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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA JUDA GMBH
AGB DER FIRMA JUDA GMBH
(im Wesentlichen auf Basis der AGB der Sanitär- und Heizungsinstallateure)
Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages, auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Bei Nichtannahme eines Auftrages müssen dem Auftragnehmer erwachsene Spesen, die bei Interventionen bei Behörden, wie Bewilligungen, Kommissionen etc. zur Erstellung eines Kostenvoranschlages benötigt werden, in Rechnung gestellt werden. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Angebote:
Die Ausarbeitung eines Angebotes ist kostenlos.
Preise:
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivertrag oder b) Materialkostenerhöhungen auf Grund vom Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
Leistungsausführung:
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber sein Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Auftraggeber – wenn nicht explizit anders vereinbart – auf nicht anders vereinbart – berechnet.
Leistungsfrist und Termine:
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerung bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.
Übernahme:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass seinem Fernbleiben die Übergang der erbrachten Leitung als am vorgesehen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.
Zahlungen:
Waren (Geräte, Installationsmaterialien) werden jeweils bei Lieferung fällig – wenn nicht explizit anders vereinbart. Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu Leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Aufraggebers steht, gerichtlich festgestellt worden ist oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9 % jährlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Beschränkung des Leistungsumfanges:
(Leistungsbeschreibung:) Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sind als Folge nicht erkennbare Spannungen oder Materialfehler möglich, dies insbesondere auf im Zuge der Montage und Instandsetzungsarbeiten. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit u rechnen. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.
Beigestellte Waren:
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer, berechtigt , von seinem Verkaufspreis dieser oder gleichartigen Waren dem Auftraggeber einen Prozentsatz zu berechnen, der für diesen Auftrag 15% beträgt. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Gewährleistung:
Bei Verträgen mit Unternehmen hat der Auftraggeber jeden Mangel bei sonstigem Verlust seines Gewährleistungsanspruches unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel durch Nachbesserung, Nachlieferung oder Austausch beheben. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung gewähren. Handelt es sich um einen wesentlichen Mangel, der den ordentlichen Gebrauch des gelieferten Gegenstandes hindert und wird dieser Mangel vom Auftragnehmer nicht behoben und auch keine Preisminderung gewährt, so steht dem Auftraggeber der Wandlungsanspruch zu.
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Auftraggeber oder von Dritter bearbeitet, verändert oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen sind Notreparaturen sowie Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung des Gewährleistung. Die gesetzlich vorgesehene Gewährleistung auf Geräte / Güter beträgt 2 Jahre mit Lieferung / Übernahme. Unter bestimmten schriftlichen Bedingungen gewähren einige Hersteller eine freiwillige Garantie von 3 Jahren.